Der von einer Krankenkasse gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern der Bonus einen finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ausgleicht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse insgesamt 230 Euro Bonus für «gesundheitsbewusstes Verhalten» bekommen. Belohnt wurden Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorge, Professionelle Zahnreinigung, Glaukom-Untersuchung, PSA-Test, Haut-Check, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und einem Fitness-Studio, die Teilnahme an Sportveranstaltungen und ein gesundes Körpergewicht. Das Finanzamt behandelte die Boni als Beitragserstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Dagegen entschied das Sächsische Finanzgericht, dass die Boni keine steuerpflichtigen Einkünfte […]