Die überarbeitete Coronavirus-Testverordnung (TestV) schließt nun auch Vertragszahnärzte mit ins Testgeschehen ein. Was es dabei zu beachten gilt? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) gibt Antworten! Denn einfach wild drauflos testen, sieht die Verordnung natürlich nicht vor. So gibt es klare Anweisungen über die zu testenden Personen (Einordnung in Fallgruppen) – so ist die Testung in erster Linie für das eigene Praxispersonal vorgesehen. Auch bezüglich Fragen zu Testintervallen, welche Tests überhaupt gestattet sind sowie Abrechnung bringt die KZBV Licht ins Dunkel. Die wichtigsten Antworten im Überblick: Wer hat Anspruch auf Testung? Unterscheidung nach drei Fallgruppen: Fallgruppe 1: Asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten Zunächst […]