Neues der Deutschen Gesellschaft für Kosmetische Zahnmedizin

» 23.11.2020 TestV: Zahnärzte dürfen testen – aber wen, wie oft und womit?


Die überarbeitete Coronavirus-Testverordnung (TestV) schließt nun auch Vertragszahnärzte mit ins Testgeschehen ein. Was es dabei zu beachten gilt? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) gibt Antworten!

Denn einfach wild drauflos testen, sieht die Verordnung natürlich nicht vor. So gibt es klare Anweisungen über die zu testenden Personen (Einordnung in Fallgruppen) – so ist die Testung in erster Linie für das eigene Praxispersonal vorgesehen. Auch bezüglich Fragen zu Testintervallen, welche Tests überhaupt gestattet sind sowie Abrechnung bringt die KZBV Licht ins Dunkel.

Die wichtigsten Antworten im Überblick: 

Wer hat Anspruch auf Testung?

Unterscheidung nach drei Fallgruppen:

Fallgruppe 1: Asymptomatische Kontaktpersonen von Infizierten Zunächst besteht ein Anspruch auf Testung für asymptomatische Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person. Diese Kontaktpersonen werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder dem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person als solche festgestellt. Beispielhaft kann es sich dabei um Personen handeln, die in den letzten zehn Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, oder um Personen, die in den letzten zehn Tagen durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Institutes (RKI) eine Warnung erhalten haben. Bei dieser Warnung wird es sich um die Warnstufe „erhöhtes Risiko“ handeln müssen. Die weiteren Fälle dieser Fallgruppe werden abschließend in § 2 Abs. 2 TestV aufgelistet. 

Fallgruppe 2: Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen („Ausbruch“) in der Praxis
Asymptomatische Personen dieser Fallgruppe (Praxispersonal, Patienten, Dritte) haben einen Anspruch auf Testung, wenn in der Praxis von dieser oder vom Öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde und wenn die anspruchsberechtigte asymptomatische Person in den letzten zehn Tagen dort behandelt worden ist, tätig oder sonst anwesend war.

Fallgruppe 3: Asymptomatisches Praxispersonal
Zudem hat vertragszahnärztliches Praxispersonal einen Anspruch auf Testung, wenn die betreffende asymptomatische Person in der Praxis tätig ist oder tätig werden soll und die Zahnarztpraxis im Rahmen ihres einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts oder der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Testung verlangt.

Welche Tests dürfen verwendet werden?
Zur Testung des eigenen Personals sieht die TestV ausschließlich Antigen-Tests vor, wobei hier vor allem PoC-Antigen-Schnelltests in Betracht kommen, die in der Praxis durchgeführt werden können (Antigen-Labortests, die insoweit theoretisch veranlasst/beauftragt werden können, sind demgegenüber zurzeit offenbar nicht verfügbar). Auf der Internetseite des BfArM werden die nutzbaren und abrechenbaren Antigen-Tests gelistet (www.bfarm.de/antigentests).

Wie oft darf gestestet werden?
Die Testungen des eigenen Praxispersonals (Fallgruppe 3) können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden. Bei den anderen Fallgruppen 1 und 2 (Kontaktpersonen; Ausbruch in der Praxis) können die Testungen für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden.

Was kann abgerechnet werden?
Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Labordiagnostik (PCR- / AntigenLabortests) kommt für Zahnärzte grundsätzlich nicht in Betracht. Abgerechnet werden können die weiteren ärztlichen Leistungen nach § 12 TestV, die im Zuge einer PoC-Antigen-Testung oder einer Labortest-Veranlassung (Laborbeauftragung eines PCR-/Antigen-Tests) anfallen, wie Beratungsgespräch, Körpermaterialentnahme („Abstrich“) und Ergebnismitteilung. Abgerechnet werden können zudem die Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests nach § 11 TestV. Im Falle der Testung des eigenen Praxispersonal mittels selbst beschaffter PoC-AntigenTests („Schnelltests“) können allerdings ausschließlich die hierfür angefallenen Sachkosten bis zu einer Höhe von 7 € je Test abgerechnet werden, nicht hingegen die weiteren ärztlichen Leistungen. Es können dabei lediglich die tatsächlich genutzten PoCAntigen-Tests abgerechnet werden. Sofern bei der Anwendung eines PoC‐Antigen‐Tests gemäß § 11 TestV das Abstrichmaterial nicht Teil des Testkits ist, ist das Abstrichmaterial vom Anwender des PoC‐Antigen‐Tests auf eigene Kosten zu beschaffen.

Quelle: KZBV

Die KZBV-Information zur TestV steht hier als PDF bereit.

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