
Zahnärzte und ihre Teams sind in die zweite Prioritätengruppe der Impfverordnung eingeordnet worden, gleichauf mit niedergelassenen Ärzten. Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, werden allerdings in die erste Prioritätengruppe eingestuft. Die konkrete Umsetzung der Corona-Impfverordnung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Gemeinsames Positionspapier von BZÄK, KZBV, DGZMK Quelle: Klartext der Bundeszahnärztekammer 01/2021 Foto Teaserbild: Markus Mainka – stock.adobe.com