Autor: Christian Erbacher, LL.M.
Der Gesetzgeber reagiert auf Corona und ändert die rechtlichen Rahmenbedingungen. Viele Regelungen gelten nur vorübergehend, eingeschränkt und mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Daneben muss in weiteren Bereichen, wie zum Beispiel bei der Gestaltung eines Praxiskaufvertrags oder Mietvertrags, auf die aktuelle Corona-Pandemie reagiert werden.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über einige wichtige Änderungen nebst Praxistipps.
Extravergütung für zahnärztliche Behandlungen
Die BZÄK, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Rahmen des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung eine zeitlich befristete Extravergütung von 14,23 EUR pro Sitzung verhandelt.
Danach kann der Zahnarzt vom 8. April 2020 bis vorläufig zum 31. Juli 2020 die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, in Ansatz bringen. Nach Angaben der BZÄK ist die Gebührennummer mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Beantragung von Soforthilfe
Es gilt, zunächst zu beachten, dass die Corona-Soforthilfen jeweils in dem Bundesland beantragt werden müssen, in dem der betroffene Unternehmer seinen Hauptsitz hat. Einen guten Überblick gibt hier die Homepage der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
Wichtig: Die Landeshilfen gehen teilweise erheblich über die Bundeshilfen hinaus und werden mitunter auch deutlich schneller beschieden. Es empfiehlt sich deshalb, sehr genau zu prüfen, welche Hilfe beantragt werden soll.
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Den vollständigen Artikel mit weiteren Informationen zu Mietrecht und MVZ lesen Sie HIER.
Der Beitrag von Christian Erbacher, LL.M. ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 5/2020 erschienen.
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