Neues der Deutschen Gesellschaft für Kosmetische Zahnmedizin

» 08.06.2020 Fortbildungsnachweis: BMG gewährt Zahnärzten Aufschub


Der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schriftlich um eine Fristverlängerung für Nachweise von Fortbildungsmaßnahmen für Vertragszahnärzte nach § 95d SGB V gebeten. Das BMG kam der Empfehlung der KZBV zwar nicht vollends nach, aber mit einem Aufschub von einem Quartal entgegen. Dies bestätigte die Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der KZBV auf Nachfrage dem dentalen Nachrichten- und Informationsportal ZWP online.

In Zeiten des Lockdowns war an Fortbildung kaum zu denken und auch heute noch sind Präsenzveranstaltungen eher die Ausnahme. Viele Kongresse und Kurse für die Zahnärzteschaft sind mindestens auf den Herbst verschoben oder zu Online-Weiterbildungen modifiziert worden.

Die KZBV hatte infolge der Krise die Befürchtung, dass „Vertragszahnärzten der Nachweis über die gesetzlich erforderliche Fortbildung nicht rechtzeitig möglich sei, obwohl sie sich in den vergangenen Jahren regelmäßig fortgebildet haben. Nach geltendem Recht wären diese Zahnärzte mit Honorarkürzungen zu belegen, obwohl sie für die aktuell fehlende Möglichkeit zur Fortbildung keine Verantwortung tragen.“ Die KZBV sah darin viele Existenzen bedroht, da durch die Corona-Pandemie ohnehin ein Rückgang der Inanspruchnahme von zahnmedizinischen Leistungen zu verzeichnen sei.

Dr. Eßer hatte daher in einem Brief an das BMG um eine Verlängerung der Frist gebeten, die der Dauer des von der Bundesregierung festgesetzten Pandemiefalls entsprechen sollte. Zudem forderte er das Aussetzen von Sanktionen bei Nichterbringung der Fortbildungspunkte.

Das Ministerium zeigte sich grundsätzlich verständnisvoll, hielt den Aufschub jedoch für unangemessen, da Zahnärzte aus einem umfangreichen Online-Fortbildungsangebot wählen können. Als Kompromiss wurde ein Quartal als Verlängerung festgelegt.

Quelle: ZWP online

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