Neues der Deutschen Gesellschaft für Kosmetische Zahnmedizin

» 07.04.2015 Rechtssprechung bei Ästhetikfragen


© likorbut – Shutterstock.com

Es gibt immer wieder Gerichtsentscheidungen, aus denen erkennbar wird, dass sich die Richter der Notwendigkeit einer Grenzziehung zwischen hohen Patientenansprüchen insbesondere an die Ästhetik und querulatorischem Verhalten durchaus bewusst sind. Prof. Dr. Thomas Ratajczak erläutert einen Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 zu entscheiden hatte.

Die klagende Patientin befand sich vom Juni 2006 bis zum Mai 2008 in der zahnärztlichen Betreuung der beklagten Zahnärztin. Dabei wurde eine umfangreiche Kariesbehandlung unter Erneuerung defekter Füllungen und dem Einsatz von Kronen, eine Formveränderung der Frontzähne aus kosmetischen Gründen und eine Lückenversorgung durchgeführt. Mit dem Ergebnis war die Patientin nicht zufrieden. Sie rügte, die Kariesbehandlung sei nicht indiziert gewesen. Außerdem sei die Zahnärztin technisch fehlerhaft verfahren. Namentlich habe sie die Zahnsubstanz unfachmännisch abgeschliffen. In der Folge ihres Vorgehens sei die Okklusion – auch durch eine Mittellinienverschiebung – beeinträchtigt worden. Darüber hinaus passten sich die implantierten Kronen farblich nicht ein. Die Eingriffe der Zahnärztin hätten zu anhaltenden, auf weite Körperbereiche übergreifenden Schmerzen und zu Zahnfleischschwund geführt. Die Nahrungsaufnahme sei seitdem stark behindert. Ferner sei die Aufklärung mangelhaft gewesen. Die mit der Behandlung verbundenen Risiken seien ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Zahnstellung kieferorthopädisch durch den Einsatz einer Spange zu korrigieren, zur Sprache gekommen. Das alles rechtfertige ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 € sowie Ersatz der Kosten für die Revisionsbehandlung. Den vollständigen Beitrag lesen Sie auf ZWP online