Neues der Deutschen Gesellschaft für Kosmetische Zahnmedizin

» 10.08.2020 Wie zeitnah muss die Dokumentation erfolgen?


Grundsätzlich gilt, dass die Dokumentation in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu erfolgen hat. Doch wann ist dieser Anspruch erfüllt? Wie viel Zeit darf zwischen Behandlung und Dokumentation tatsächlich liegen? Genauer geregelt ist die Dokumentationspflicht im Patientenrechtegesetz.

§ 630f BGB spricht von einem „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“. Wann ist dieser Anspruch erfüllt? Rein praktisch ist es sinnvoll, alleine um nichts zu vergessen, die Dokumentation am selben Tage mit einer möglichst kurzen Zeitspanne zwischen Behandlung und Eintrag vorzunehmen, wenn möglich auch sofort. Gerichte halten allerdings einen Eintrag zwei Tage nach der Behandlung auch noch für ausreichend (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.08.2018, Az. 1 O 14/17 Hn).

§ 630f Abs. 1, Satz 2 BGB spricht von „Berichtigungen und Änderungen“, also ganz offensichtlich von Einträgen, die nach dem ursprünglichen Eintrag erfolgen. Hierzu sind auch Ergänzungen zu zählen, wonach auch spätere Einträge gemacht werden können. Das ergibt sich auch aus dem Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz des Patienten. Für die Behandlung wichtige Umstände müssen zwingend in die Patientenkartei eingetragen werden. § 630f BGB verlangt ausdrücklich, dass „sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentliche Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen“ sind.

Betrachtet man die Rechtsprechung zu dieser Frage, ergibt sich dasselbe Bild. Allerdings kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

So fand das Landgericht Heilbronn in seinem Urteil vom 17.08.2018 (Az. 1 O 14/17 Hn) den nachträglichen Eintrag von einzelnen Behandlungsmaßnahmen…

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Autorin: RAin Dr. Susanna Zentai
E-Mail: kanzlei@d-u-mr.de

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