Das Mindestlohngesetz gilt auch für Zahnarztpraxen
Die Mindestlohnkommission hat einstimmig in ihrer Sitzung eine Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in vier Stufen beschlossen: Eine Anhebung auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2021 und auf 9,60 Euro zum 1. Juli 2021 sowie auf 9,82 Euro zum 1. Januar 2022 und auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022. Zusammen mit dem Anpassungsbeschluss hat die Kommission einen Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt.
Zum Beschluss erklärt der Vorsitzende der Mindestlohnkommission, Jan Zilius: „Die Anpassung der Mindestlohnhöhe findet in Zeiten großer wirtschaftlicher Unsicherheit statt. Nach eingehenden Beratungen mit teilweise auch kontroverser Diskussion ist es den Sozialpartnern gelungen eine einvernehmliche Regelung zur Anpassung der Mindestlohnhöhe zu entwickeln. Eine besondere Schwierigkeit war dabei die aktuelle, Pandemie-bedingte Krise. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält es die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Stufen und in diesem Umfang zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern.
Stefan Körzell, Mitglied des Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstands (Deutscher Gewerkschaftsbund) erklärt: „Trotz schwieriger Verhandlungen hat sich die Mindestlohnkommission einstimmig für ein Anheben des Mindestlohns ausgesprochen, der im zweiten Jahr des Erhöhungszeitraums mit 10,45 Euro auch deutlich über dem Tarifindex liegen wird. Allein in den nächsten beiden Jahren bringen die Mindestlohnsteigerungen insgesamt knapp 2 Milliarden Euro mehr im Portmonee der Beschäftigten. Der von Vielen geäußerte Wunsch nach einer Aussetzung der Erhöhung konnte sich in der Kommission am Ende nicht durchsetzen. Im Jahr 2023 setzt die nächste Entscheidung der Mindestlohnkommission auf 10,45 Euro auf. Das ist ein deutlicher Schritt, um schneller zu den geforderten 12 Euro zu kommen.
Klar ist, dass der Mindestlohn lediglich eine untere Haltelinie sein kann. Gute und möglichst umfassend geltende Tarifverträge bleiben für Beschäftigte das wichtigste Instrument zur Regelung von Lohn- und Arbeitsbedingungen.“
Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erklärt: „Mit dem Beschluss haben wir einmal mehr bewiesen, wie gut Sozialpartnerschaft in Deutschland funktionieren kann und dass wir gemeinsam den Gesetzesauftrag umfassend und verantwortungsvoll wahrnehmen. Vor dem Hintergrund dieser beispiellosen wirtschaftlichen Rezession, war es das Gebot der Stunde, dass auch die Mindestlohnanhebung der derzeitigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Rechnung tragen muss.
Deshalb hat sich die Mindestlohnkommission in einem ersten Schritt auf einen Inflationsausgleich konzentriert und in den weiteren Schritten berücksichtigen wir die nachlaufende Tariflohnentwicklung. Durch die niedrigeren gestaffelten Anpassungsschritte für das Jahr 2021 schaffen wir vor allem für kleine und mittelständische Betriebe mehr Luft, da diese durch die Corona-Krise besonders hart getroffen sind und um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen müssen. Sie können sich somit von den Corona-bedingten Nachfrageeinbrüchen länger erholen und Beschäftigung langfristig sichern.
Wichtig war den Sozialpartnern, dass durch diese Mindestlohnanhebung keine Lohngruppen geltender Branchentarifverträge außer Kraft gesetzt würden. Somit bleibt auch der letzte Anhebungsschritt im Rahmen der von den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifverträge.“
Der Beschluss der Mindestlohnkommission zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns vom 30. Juni 2020 sowie der Dritte Bericht sind abrufbar unter www.mindestlohn-kommission.de.
Quelle: Mindestlohnkommission
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